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§ 36 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 5. Abschnitt – Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 36 StrWG NRW – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

  1. 1.
    der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt wird;
  2. 2.
    bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

  1. 1.
    der Umfang der Kosten nach § 35a näher bestimmt wird;
  2. 2.
    die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.