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§ 36 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

II. – Zeichen und Verkehrseinrichtungen

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

  • 1 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
    "Halt vor der Kreuzung".
    2Der Querverkehr ist freigegeben.
    3Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
    4Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  • Hochheben eines Armes:
    "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
    für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
    "Kreuzung räumen".

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Zu § 36: Geändert durch V vom 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405) und 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678).