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§ 36 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

V. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 36 SpkG – Aufhebung entgegenstehenden Rechts

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Bestimmungen werden aufgehoben.