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§ 36 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Abschnitt

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SchStG

(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, soweit entfernt wohnt, dass ihr nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsstelle einen gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht vor.

(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.