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§ 36 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 36 SächsNatSchG – Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

(1) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken.

(2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für die Naturschutzbeiräte nach § 42 und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.