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§ 36 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Andere Bewerber

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SächsLVO – Besondere Voraussetzungen für die Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuss den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuss das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.

(2) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.