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§ 36 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SächsLVO – Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,

  2. 2.

    nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und

  3. 3.

    sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

(2) Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.