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§ 36 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SächsKomKBVO – Buchführung durch Dritte

Lässt die Gemeinde nach § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung die Buchführung ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,

  2. 2.

    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert und

  3. 3.

    der Gemeinde rechtzeitig der Tagesabschluss (§ 30), der Zwischenabschluss (§ 31) und der Jahresabschluss (§ 32) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.