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§ 36 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SLVO – Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,

  2. 2.

    ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens fünf Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren Dienstes, bewährt haben,

  3. 3.

    in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und

  4. 4.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.

Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.

(3) Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie in der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten haben.

(4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A verliehen werden.