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§ 36 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlvorbereitungsurlaub → Titel 2 – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 36 SH AbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist auf ihren oder seinen Antrag, der binnen einem Monat seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens zwei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält sie oder er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt die Beamtin oder Beamte nicht binnen einem Monat seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 35 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten jedoch, wenn sie oder er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer ihrer oder seiner Mitgliedschaft im Landtag dessen Präsidentin oder Präsident oder wenn sie oder er mindestens vier Jahre Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landtages oder Vorsitzende oder Vorsitzender einer Landtagsfraktion war.