§ 36 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände
§ 36 SFischG – Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.
(2) Der Fischereiverband Saar kann zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.
(3) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.