Gesetze

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§ 36 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 PostG – Anzeigepflicht

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.