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§ 36 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Vierter Unterabschnitt: – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 36 PolG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn

  1. 1.
    eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder
  2. 2.
    dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.
    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. 2.
    die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
  3. 3.
    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. 4.
    Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.