§ 36 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 36 NVAbstG – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz ablehnt oder sich den Pflichten einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit entzieht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.