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§ 36 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 36 NRiG – Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats

1Der Richterrat entsendet

  1. 1.

    ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat,

  2. 2.

    zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat, und

  3. 3.

    drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.

2Weicht das Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten der Dienststelle von dem Verhältnis nach Satz 1 ab, so ist die Zahl der vom Richterrat entsandten Mitglieder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten zu erhöhen; Bruchteile unter 0,5 sind abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 3Maßgeblich für die Feststellung der Zahl der Richterinnen und Richter und der Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode des Richterrats.