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§ 36 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → D r i t t e r  A b s c h n i t t – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 36 NPersVG – Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.

(2) 1Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. 2Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.

(3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.

(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.