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§ 36 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 NLVO – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen

    1. a)

      ein Defizit (§ 37 Abs. 3) nicht aufweisen,

    2. b)

      zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1, oder

    3. c)

      ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,

    und

  2. 2.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang).

(3) 1Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. 2Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(4) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nachweisen sind gleichgestellt

  1. 1.

    in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.