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§ 36 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten → Unterabschnitt 1 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 36 MessEG – Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

1Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 52Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 3Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,

  2. 2.

    in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder

  3. 3.

    bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.