§ 36 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
IX. Abschnitt – Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 36 MRVG – Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Entscheidungen im Rahmen des § 6 ergehen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.