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§ 36 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 LjagdG M-V – Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr

(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.

(2) Jagdbehörden sind

  1. 1.

    das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,

  2. 2.

    die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.