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§ 36 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Fünfter Teil – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LbV – Probezeit  (1)

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. 2Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. 2§ 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2§ 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).