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§ 36 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Andere Bewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LaufbLVO - M-V – Besondere Einstellungsvoraussetzungen und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die durch besondere Rechtsvorschrift die Befähigung nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber sollen in der Regel nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.

    keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist,

  3. 3.

    der andere Bewerber für die Funktion vergleichbare Laufbahnbewerber an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überragt,

  4. 4.

    sie

    1. a)

      mindestens 30, in den Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

    2. b)

      nicht älter als 50 Jahre sind und

  5. 5.

    ihre Befähigung für die Laufbahn auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landesbeamtenausschuss festgestellt worden ist; das Verfahren regelt der Landesbeamtenausschuss.

Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a auch eingestellt werden in eine Laufbahn

  1. 1.
    des mittleren oder gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 28 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

(4) In begründeten Fällen können von Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Ausnahmen zugelassen werden, soweit unter Berücksichtigung der für die Bewerber festgelegten Probezeit die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich bleibt. Bei Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bedarf es nur der Zustimmung des Innenministeriums.

(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)