§ 36 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 36 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.