Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.