§ 36 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 36 LWG – Bekanntmachung der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber
Der Landeswahlleiter macht die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.