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§ 36 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit → Unterabschnitt 1 – Amtshilfe

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LVwG – Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder

Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des, § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.