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§ 36 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 36 LRiStaG – Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 16 Absatz 1) bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende Person. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt eine Richterin oder einen Richter, die oder der die Versammlung leitet. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei Wahlberechtigte oder eine an dem Gericht vertretene Berufsorganisation die Bestellung beantragen.

(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation.

(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrates stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsorganisationen bekanntzugeben.