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§ 36 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 36 LNatSchG NRW – Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

(2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

(3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote und

  2. 2.

    für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.

(5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.