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§ 36 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 36 LNatSchG – Bootsliegeplätze
(zu §§ 17 Abs. 1 und 3, 30 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 bis 5, sowie von § 30 BNatSchG gelten für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Absätze 2 und 3.

(2) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die. für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und

  2. 2.

    die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist.

Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt.