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§ 36 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 LKatSG M-V – Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen

(1) Zur Durchführung der Personenauskunft dürfen personenbezogene Daten nach Satz 3 von den von einem Schadensereignis betroffenen Personen (Schadensopfer) verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen sowie Berechtigten dürfen Auskünfte über deren Verbleib erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen oder die Betroffenen einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen haben. Folgende personenbezogenen Daten von Schadensopfern dürfen erhoben und verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name und Vornamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum oder geschätztes Alter,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Wohnanschrift oder Fundort,

  6. 6.

    besondere Kennzeichen,

  7. 7.

    Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,

  8. 8.

    Versorgung der Verletzten (ambulant oder stationär) und

  9. 9.

    Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung.

(2) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebern, die in der Personenauskunftsstelle anrufen, dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name und Vornamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Telefonnummer,

  4. 4.

    Wohnanschrift,

  5. 5.

    Verwandtschaftsverhältnis und

  6. 6.

    berechtigtes Interesse.

Die Auskunftsbegehrenden und Hinweisgeber sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten.

(3) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein Vermisstendatensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthält:

  1. 1.

    Name und Vornamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Wohnanschrift,

  6. 6.

    besondere Kennzeichen,

  7. 7.

    Bekleidung, mitgeführte Gegenstände.

(4) Im Übrigen dürfen Personenauskunftsstellen personenbezogene Daten an Behörden, öffentliche Stellen, andere Stellen oder Personen übermitteln,

  1. 1.

    zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben,

  2. 2.

    soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint,

  3. 3.

    soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen,

  4. 4.

    soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der Betroffenen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden.