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§ 36 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VII. – Wahlergebnis

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LKWO M-V – Wahlergebnis im Wahlbezirk (zu § 30 LKWG)

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er entscheidet dabei über die Gültigkeit der auf den Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführung eine Wahlniederschrift aufgenommen.

(2) Bei verbundenen Wahlen werden die Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz erst dann ausgezählt, wenn die Auszählung von Wahlen nach dem Bundeswahlgesetz oder dem Europawahlgesetz abgeschlossen sind. Landtagswahlen werden vor Kreiswahlen (Kreistagswahlen und Landratswahlen) und Kreistagswahlen vor Gemeindewahlen (Gemeindevertretungswahlen und Bürgermeisterwahlen) ausgezählt. Finden gleichzeitig Bürgermeister- und Gemeindevertretungswahlen statt, bestimmt die Wahlleitung die Reihenfolge, in der diese ausgezählt werden. Gleiches gilt beim Zusammentreffen von Landrats- und Kreistagswahlen. Finden gleichzeitig Abstimmungen nach dem Volksabstimmungsgesetz oder nach der Kommunalverfassung statt, werden diese nach den Wahlen ausgezählt. Die Landeswahlleitung kann eine von den Sätzen 2 und 5 abweichende Anordnung treffen.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.

(4) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung der Feststellung des Wahlergebnisses als erforderlich, kann die Gemeindewahlleitung, bei kreisweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreiswahlleitung und bei landesweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreis- und der Landeswahlleitung, anordnen, dass die Feststellung am Tag nach der Wahl fortgesetzt wird. Zeit und Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher im Wahlraum mündlich bekannt zu geben; zusätzlich ist von der Wahlleitung unverzüglich die vereinfachte Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 vorzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat alle Wahlunterlagen des Wahlbezirks sicher zu verwahren, bis die Ermittlung des Wahlergebnisses fortgesetzt wird. Sie kann fehlende Mitglieder des Wahlvorstands durch andere Wahlberechtigte ersetzen.

(5) Wird bei der Ergebnisermittlung im Wahlbezirk anhand der ermittelten Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt, dass weniger als 30 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleitung an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereiches, Wahl gebietes oder Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Bei der Wahl der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister trifft die Anordnung nach Satz 1 die Gemeindewahlleitung. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer Personen, die aufgrund der Öffentlichkeit der Wahl (§ 27 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) anwesend sind. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken. Danach wird der Inhalt der Wahlurne des abgebenden Wahlvorstands mit dem Inhalt der Wahlurne des aufnehmenden Wahlvorstands vermengt und zusammen ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.