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§ 36 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 36 LJG-NRW – Wildschadenschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen.

(2) Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach bestem Willen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.

(3) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.