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§ 36 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Jagdschutz

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LJG – Bereithalten brauchbarer Jagdhunde

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person hat dafür zu sorgen, dass ihr für ihren Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Sie hat dies der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat die jagdausübungsberechtigte Person dafür Sorge zu tragen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und erforderlichenfalls eingesetzt werden.

(2) Die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Verantwortung. Die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde in dem für den Jagdbezirk notwendigen Umfang gehört zur Jagdausübung.