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§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

(1) Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.

(2) In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen. In dringlichen Fällen kann das Ministerium der Finanzen die Sperre aufheben. Der Landtag oder der für den Haushalt zuständige Ausschuss des Landtags ist davon unverzüglich zu unterrichten.