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§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags oder des Finanzausschusses des Landtags entsprechend der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Zuständigkeit einzuholen.