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§ 36 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LEG – Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Der Unternehmer, der auf seiner Anschlussbahn den Eisenbahnbetrieb selbst durchführt, hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen dazu befähigten Bediensteten als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße, insbesondere sichere Betriebsführung und für die Einhaltung der den Eisenbahnbetrieb betreffenden Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die erforderliche persönliche Eignung fehlt. Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.