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§ 36 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBG – Wiederaufnahmeverfahren

(1) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm auf Grund von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

(3) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm nach § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.