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§ 36 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBG NRW – Entlassungsverfahren (1)

Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Entlassung tritt im Falle des § 31 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 31 Nr. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).