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§ 36 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBG LSA – Ausscheiden bei Wahlen

Werden Beamtinnen oder Beamte in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt und ist deren Amt nach dem Recht des anderen Landes mit dem Mandat unvereinbar, gelten § 21 Abs. 3 und die §§ 35 bis 37 und 40 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend.