Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Gemeindewahlen → Zweiter Abschnitt – Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 KomWG – Aufstellung von Bewerbern

Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung (§ 6c Absatz 1) aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde. Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Absatz 1 Satz 4 Anwendung.