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§ 36 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 KomHVO – Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre

Im Rahmen des Jahresabschlusses sind neben den in der Bilanz ausgewiesenen auch die nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre darzustellen. Auf die §§ 47 und 49 wird verwiesen.