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§ 36 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 KWO – Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.

(2) Für die Wahl mit Wahlscheinen gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.