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§ 36 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 36 KWG LSA – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen, stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen

  1. 1.

    auf jeden Bewerber und

  2. 2.

    auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind. Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind.

(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(5) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 4 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. 2.
    keine Kennzeichnung enthält,
  3. 3.
    einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

(6) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.

(7) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.