§ 36 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → DRITTER ABSCHNITT – Erschließungsbeiträge
§ 36 KAG – Art der Kostenermittlung
Die beitragsfähigen Erschließungskosten für Erschließungsanlagen oder deren Teileinrichtungen können entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind anhand der in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.