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§ 36 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 JAPO – Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, falls sie nicht zwischenzeitlich die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch unverzüglich möglich.

(3) § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Bayern nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde und wenn die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsorts zustimmt.