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§ 36 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 JAG – Ermächtigungen

(1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Ausführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten;

  2. 2.

    die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes, die Zulassung zur Prüfung und das Verfahren bei der Prüfung;

  3. 3.

    die nähere Bestimmung der Prüfungsgegenstände und die Bestimmung der Prüfungsbereiche sowie die Auswahl der zu den Prüfungsfächern gehörigen Teile der Rechtsgebiete des § 29 Abs. 1;

  4. 4.

    die nähere Ausgestaltung der nach § 5 Abs. 2 vorgesehenen Leistungskontrollen;

  5. 5.

    die nähere Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes;

  6. 6.

    die Voraussetzungen und den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

(2) Der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Studienordnung, die Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Ausgestaltung der Gleichwertigkeitsanerkennung von Studienleistungen (§ 5 Abs. 3) regelt, soweit dies nicht durch dieses Gesetz oder durch eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Studienordnung ist dem Ministerium der Justiz und der Staatskanzlei anzuzeigen. Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach Ablauf der Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist. Die Studienordnung kann mit der Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 6 Abs. 3) verbunden werden.