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§ 36 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 36 JAG

(1) Während der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Wahlstationen in einer nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.

(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare diese selbst anzueignen.