§ 36 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht
Kapitel 6 – Schlussvorschriften
§ 36 HtDBWVAPrV – Übergangsregelung
Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.