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§ 36 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HmbSG – Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die zuständige Behörde kann für einzelne Schulformen oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

(2) Die zuständige Behörde legt fest, an welchen Tagen der Woche Unterricht erteilt wird. Sie bestimmt die Dauer und die zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Halbjahre.