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§ 36 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in Sachen

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 36 HessVwVG – Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. 3In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.

(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.