§ 36 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 36 HessAbgG – Richter
Die §§ 30 bis 33 und 35 gelten für Richter entsprechend.